Ratgeber Barrierefreiheit
Barrierefreie Website: Gilt das BFSG für Ihren Betrieb?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ob es Ihre Website betrifft, hängt davon ab, was Kunden dort tun können. Diese Seite beschreibt die Rechtslage in Deutschland und ist keine Rechtsberatung.
Wann eine Website unter das Gesetz fällt.
Was das Gesetz sagt
- Das BFSG gilt unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
- Gemeint sind digitale Dienste über Websites oder Apps, die elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden.
- Das geschieht im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Wie die Bundesfachstelle es erklärt
- Als Beispiele nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit den Online-Verkauf und die Online-Buchung von Terminen.
- Sie stützt sich dabei auf die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Eine reine Präsentationsseite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, sollte laut Bundesfachstelle nicht darunter fallen.
Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Verbraucher über Ihre Website Leistungen im Hinblick auf einen Vertrag anfragen oder buchen können. Beispiele sind ein Online-Kauf oder eine Online-Terminbuchung.
Wer ausgenommen ist.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG).
- Als Kleinstunternehmen gilt laut § 2 Nr. 17 BFSG ein Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
- Bringt ein Kleinstunternehmen Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr, etwa E-Book-Lesegeräte, muss es diese laut Bundesfachstelle barrierefrei gestalten.
- Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle kostenlos. Eine Rechtsberatung bietet sie nicht an.
Barrierefreiheit einer Website: was barrierefrei heißt.
Das Gesetz definiert es in § 3 Abs. 1 BFSG. Barrierefrei heißt dort: für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“.
Für Websites verweist die Bundesfachstelle auf die Norm EN 301 549, Abschnitt 9. Diese Norm verweist unter anderem auf die Stufen A und AA der WCAG 2.1.
Prüfpunkte aus den WCAG 2.1, mit denen Sie anfangen können
- Bilder und Symbole haben eine Textalternative (Kriterium 1.1.1).
- Normaler Text hat zum Hintergrund einen Kontrast von mindestens 4,5 zu 1 (Kriterium 1.4.3).
- Text lässt sich ohne Hilfsmittel auf 200 Prozent vergrößern, ohne dass Inhalte verloren gehen (Kriterium 1.4.4).
- Alles lässt sich mit der Tastatur bedienen (Kriterium 2.1.1).
- Formularfelder haben Beschriftungen oder Hinweise (Kriterium 3.3.2).
Barrierefreies Webdesign beauftragen: worauf Sie achten.
- Wer eine barrierefreie Website erstellen lassen will, sollte sich den Standard im Angebot nennen lassen, etwa WCAG 2.1 Stufe AA.
- Fragen Sie, wie die Barrierefreiheit geprüft und belegt wird.
- Bei einem barrierefreien Website-Relaunch gehören auch eingebundene Dienste wie ein Buchungskalender in die Prüfung.
- Klären Sie, wer neue Inhalte später barrierefrei einpflegt, etwa Bilder mit Textalternative.
Wer die Einhaltung überwacht.
Die Länder haben eine gemeinsame Marktüberwachungsstelle gegründet, die MLBF. Laut Bundesfachstelle arbeitet sie seit dem 26. September 2025 in Magdeburg.
Und bei ao-conversions?
Vorher sehen wir uns Ihren Auftritt von außen an. Im Gespräch klären wir dann, wo wir ansetzen.
Steht ohnehin ein Neubau an, finden Sie den Ablauf auf der Seite zum Website-Relaunch.
Häufige Fragen zur barrierefreien Website
Muss jede Website seit 2025 barrierefrei sein?
Nein. Das BFSG erfasst unter anderem Websites, über die elektronische Dienstleistungen im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden, etwa beim Online-Kauf oder bei der Online-Terminbuchung.
Gilt das BFSG für kleine Handwerksbetriebe?
Für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen gilt es nicht. Laut BFSG sind das Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme im Jahr.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
Die Bundesfachstelle nennt die Norm EN 301 549. Für Websites führt sie zu den WCAG 2.1 mit den Stufen A und AA.
Quellen
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2 und 3, Gesetze im Internet, abgerufen am 28.10.2026. gesetze-im-internet.de
Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Stand Juli 2025, abgerufen am 28.10.2026. bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Kriterien 1.1.1, 1.4.3, 1.4.4, 2.1.1 und 3.3.2, abgerufen am 28.10.2026. w3.org
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